Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,18652
VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20 (https://dejure.org/2021,18652)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20 (https://dejure.org/2021,18652)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - NC 7 K 3769/20 (https://dejure.org/2021,18652)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,18652) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der Universität Heidelberg; Kapazitätsberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO VII § 17 Abs. 1
    Normbeobachtung; Mitternachtszählung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (42)

  • VG Karlsruhe, 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19

    Studienort Heidelberg; Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester Medizin;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    Seiner Obliegenheit zur Beobachtung kommt der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg zum einen durch seine Beteiligung an der "Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin" sowie die empirische Untersuchung der Firma BACES nach, auch wenn keine der baden-württembergischen Hochschulen bei der Untersuchung der Firma BACES berücksichtigt wurde (vgl. hierzu bereits: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -, juris).

    Dass es sich bei diesen Vereinbarungen um nicht verschriftlichte informelle Absprachen zwischen den externen Einrichtungen und dem Studiendekanat handelt, wie der Leiter des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 25.02.2021 erneut mitgeteilt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 - VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, jeweils juris).

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommene "entsprechende Erhöhung" der patientenbezogenen Aufnahmekapazität dürfte auch den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII gerecht werden, da der Berechnungsmodus für die Erhöhung durch § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben wird und die gewählte Berechnungsmethode geeignet ist, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris).

    Dabei sind die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen worden (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O. und vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 - und vom 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris), da nach den Zielsetzungen der Approbationsordnung für Ärzte das Medizinstudium in seinem klinischen Abschnitt auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 - VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, jeweils a.a.O.).

    Auch ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen - unabhängig von deren genauerer Ausgestaltung - mit Krankenanstalten besteht ebenfalls nicht (so bereits im Berechnungszeitraum 2019/2020: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - NC 9 S 866/18

    Zulassung zum Medizinstudium - patientenbezogene Aufnahmekapazität

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten lassen, die als allein zutreffend gelten könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O. und vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 - (juris) Folgendes ausgeführt:.

    Denn im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15, 5 % gefunden hat (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, juris, vgl. dazu auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, a.a.O.).

    Schließlich kann eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfinden, wenn sich die Kapazitätsgrenze - wie hier - aus einem ausstattungsbedingten Engpass ergibt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 - und vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, jeweils juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - 13 C 20/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    Die Bestimmung knüpft an den stationär aufgenommenen Patienten an, der sich in der Regel mehrtägig und während des ganzen Tages (einschließlich der Nacht) im Klinikum aufhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - 13 C 20/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2018 - 5 NC 38/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 7 CE 17.10240 -, juris; Nieders.

    Nach dem System des § 17 KapVO VII können Tagespatienten damit allenfalls über den Zuschlag für poliklinische Neuzugänge Berücksichtigung finden, der allerdings nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII pauschalierend auf maximal 50% des für die stationäre Behandlung gewonnenen Eingabewertes (Zahl der tagesbelegten Betten) begrenzt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.) (...).

    Damit spricht vieles für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen und mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten Annahme, dass die lediglich ambulant behandelten Patienten gegenüber den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten für die Ausbildung weniger geeignet sind (vgl. BayVGH, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.; Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 Rn. 8; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.; zu den Unterschieden zwischen den Patientengruppen vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, juris, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten klinischen Semester;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    Dass es sich bei diesen Vereinbarungen um nicht verschriftlichte informelle Absprachen zwischen den externen Einrichtungen und dem Studiendekanat handelt, wie der Leiter des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 25.02.2021 erneut mitgeteilt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 - VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, jeweils juris).

    Dabei sind die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen worden (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O. und vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 - und vom 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris), da nach den Zielsetzungen der Approbationsordnung für Ärzte das Medizinstudium in seinem klinischen Abschnitt auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 - VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, jeweils a.a.O.).

    Das gilt auch für die weiteren Fragen, ob die von der in der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 475 aus dem im letzten Berechnungszeitraum mit Schreiben vom 16.04.2020 vorgelegten qualifizierten Studienplan der Antragsgegnerin zugrunde zu legen ist und ob der in Semesterwochenstunden gemessene patientenbezogene Unterricht ohne das Blockpraktikum Allgemeinmedizin (- 60 Stunden) zu bestimmen ist (so wohl: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O.), da dieses überwiegend bei niedergelassenen Ärzten absolviert wird.

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13

    Rechtsschutzinteresse für einen auf hilfsweise Zulassung zu einem der niedrigeren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    Denn es besteht kein Rechtsschutzinteresse für einen auf Zulassung zu einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester gerichteten Hilfsantrag, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller - wie vorliegend - bereits den vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich absolviert hat (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2012 - NC 6 K 2390/13 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -, jeweils juris).

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommene "entsprechende Erhöhung" der patientenbezogenen Aufnahmekapazität dürfte auch den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII gerecht werden, da der Berechnungsmodus für die Erhöhung durch § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben wird und die gewählte Berechnungsmethode geeignet ist, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris).

    Im Verhältnis zur vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 11 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 - ÄApprO 2002 - [BGBl. I, S. 2405]) errechnet die Antragsgegnerin daraus einen Anteil von 3, 9 % an der patientenbezogenen Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten und der Zahl der poliklinischen Neuzugänge in Höhe von 325, 8504 und erhöht diese Zahl um 12, 7082 (zur Berechnung siehe VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    Ob ein Studierender die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein "individueller Studienplan" durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen und ähnliches in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 395/12 -, jeweils juris).

    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der seit 1978 ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16

    Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, mit ausführlicher Begründung).

    OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris).

  • VG Düsseldorf, 15.01.2019 - 15 Nc 89/18
    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    Denn im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15, 5 % gefunden hat (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, juris, vgl. dazu auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, a.a.O.).

    Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität (andere) Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 13 C 107/13 u.a. - VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, jeweils juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 NC 7.14

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2013/14; 1. FS;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    Damit spricht vieles für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen und mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten Annahme, dass die lediglich ambulant behandelten Patienten gegenüber den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten für die Ausbildung weniger geeignet sind (vgl. BayVGH, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.; Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 Rn. 8; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.; zu den Unterschieden zwischen den Patientengruppen vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, juris, a.a.O.).

    Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 NB 303/15 -, juris).

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

    Auszug aus VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20
    OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, mit ausführlicher Begründung).

    Damit spricht vieles für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen und mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten Annahme, dass die lediglich ambulant behandelten Patienten gegenüber den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten für die Ausbildung weniger geeignet sind (vgl. BayVGH, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.; Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 Rn. 8; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.; zu den Unterschieden zwischen den Patientengruppen vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, juris, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 16.01.2020 - 15 Nc 140/19
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 M 273/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 (5.

  • OVG Sachsen, 07.05.2019 - 2 B 46/19

    Hochschulzulassung; Medizin 5. Fachsemester; Tagesbelegte Betten

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Heidelberg im

  • OVG Sachsen, 19.05.2017 - 2 B 65/17

    Medizin 5. FS, patientenbezogene Kapazität

  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2018/2019 an der

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17

    Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13

    Anträge auf Zulassung zum Studium inner- und außerhalb der Kapazität zwingend in

  • OVG Sachsen, 02.09.2014 - NC 2 B 143/14

    1. Klinisches Semester, Patientenbezogene Kapazität, tagesbelegte Betten

  • VG Schleswig, 15.05.2017 - 9 C 18/17

    Hochschulzulassung; 1. klinisches Fachsemester; Ermittlungen der Bettenkapazität

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2017 - 5 NC 21.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 3 NB 8/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin: Klarstellung des Begriffs der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS;

  • VG Freiburg, 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester;

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 7 CE 17.10240

    Keine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 5 NC 38.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 13 C 107/13

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Klinischen

  • OVG Sachsen, 25.07.2013 - NC 2 B 395/12

    Stellenplan, Dienstleistungsexport, Gruppengröße, Überbuchung

  • VG Freiburg, 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester Zahnmedizin;

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium Humanmedizin - hier: Universitätsklinikum

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 303/15

    Anschlussbeschwerde; Belegungsliste; CAq; Cardiovascular Science;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2020 - 13 C 8/20
  • VGH Bayern, 16.09.2019 - 7 CE 19.10044

    Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität

  • VGH Hessen, 17.06.2019 - 10 B 2741/18
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2003 - NC 9 S 28/03

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 770/18

    CNW-Wert; Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport;

  • VG Münster, 13.03.2018 - 9 Nc 38/17

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen

  • VG Sigmaringen, 31.03.2008 - NC 6 K 318/08

    Frage der Zulassung in den vorklinischen Studienabschnitt bei bestandenen Ersten

  • VG Düsseldorf, 19.01.2021 - 15 Nc 74/20

    Zulassung; Studium; patientenbezogen; Kapazität; Lehrkrankenhäuser

  • VG München, 07.12.2021 - M 3 E 21.18014

    Einstweilige Anordnung - keine vorläufige Zulassung im Studiengang Humanmedizin

    Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.).
  • VG München, 07.12.2021 - M 3 E 21.18006

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität

    Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.).
  • VG München, 07.12.2021 - M 3 E 21.18010

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Klinik - an der LMU

    Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.).
  • VG München, 07.12.2021 - M 3 E 21.18001

    Zur Ermittlung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität einer Klinik

    Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.).
  • VG München, 07.12.2021 - M 3 E 21.18026

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Humanmedizin Klinik

    Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.).
  • VG München, 10.11.2021 - M 3 E 21.18048

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Humanmedizin Klinik an der TUM

    Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.).
  • VG München, 10.11.2021 - M 3 E 21.18062

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Humanmedizin Klinik an der TUM

    Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht